§1 Vertragsgegenstand

1.1  Zwischen KunstetWerk (nachfolgend „Kommittent“) und Kunde „xy“, Adresse (nachfolgend „Kommissionär“) wird ein Kommissions- und Verwahrungsvertrag abgeschlossen.

1.2  Der Kommittent übergibt dem Kommissionär die Ware zum Verkauf und versichert, dass diese sein uneingeschränktes Eigentum ist. Auf Dauer des Kommissionsvertrages nimmt der Kommissionär die Ware in Verwahrung.

§2 Dauer des Kommissionsvertrages

2.1  Der Kommissionsvertrag gilt ab Lieferung der Ware als abgeschlossen und gilt auf unbestimmte Dauer solange er nicht ausdrücklich gekündigt wird.

§3 Beschaffenheit der Kommissionsware

3.1  Die Kommissionsware muss unbeschädigt sein. Bekannte Mängel sind bei der Übergabe anzuzeigen.

3.2  Erkennt der Kommissionär die Mängel erst später, ist er berechtigt das mangelhafte Stück vom Vertrag auszuschließen.

§4 Eigentum, Haftung, Pflichten

4.1  Die Ware bleibt bis zum Verkauf ausschließlich Eigentum des Kommittenten.

4.2  Der Kommissionär haftet für das Risiko des Untergangs oder der Beschädigung nach Übergabe der Ware.

4.3  Den Kommissionär treffen Sorgfalts-, Mitteilungs- und Ausführungspflichten. Er hat das übernommene Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen. Dabei hat er die Weisungen des Kommittenten zu befolgen und ihm Rechenschaft zu legen.

§5 Kommissionsgeschäft, Vergütung

5.1  Der Kommissionär führt das Kommissionsgeschäft in eigenem Namen auf Rechnung des Kommittenten aus.

5.2  Vom erzielten Verkaufserlös ist die gesetzliche Mehrwertsteuer durch den Kommissionär abzuführen.

5.3  Vom Brutto-Verkaufserlös werden dem Kommissionär 50% zzgl. der gesetzlichen MwSt. in Rechnung gestellt, andere Absprachen sind möglich.

5.4  Der Verkaufspreis wird vom Kommittenten kalkuliert, Wünsche bezüglich des Preises sind vom Kommissionär bei Übergabe zu äußern.

5.5  Während der Vertragslaufzeit kann die Ware nur mit Einverständnis des Kommittenten, reduziert verkauft werden.

§6 Verwahrungsfrist

6.1  Der Kommittent muss die Ware nach Aufforderung innerhalb 4 Wochen abholen.

6.2  Bis zur Abholung nimmt der Kommissionär die Ware kostenlos in Verwahrung.

§7 Verjährung

7.1  Alle Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Vertrages.

§8 Salvatorische Klausel

8.1  Sollte eine Vertragsbestimmung nichtig, unwirksam oder lückenhaft sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Der Vertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag i.S.v. § 675 BGB. Ansonsten gelten die Vorschriften des Kommissionsvertrags §§ 383 - 406 HGB. Die Geschäftsbedingungen sind mit Unterschrift anerkannt.